Dialogpost gilt auch für Gemeindebriefe
„Neue Bedingungen für Dialogpost: Ab 2020 nur noch Versand von Werbebriefen zulässig.“ Die Mitteilung der Deutschen Post hat Kirchengemeinden aufgeschreckt und verunsichert. Kein günstiger Versand mehr von Printmedien? Doch, sagt Post-Pressesprecher Alexander Edenhofer im Gespräch mit Gemeindebrief-Redakteur Stefan Lotz.
Wer bislang den attraktiven, weil kostengünstigen Versandweg Dialogpost wählte, steht seit 1. Januar 2020 vor der Frage: Muss die Kirche tiefer in die Tasche des Gemeindehaushalts greifen? Was bedeuten die neuen Regeln für Glückwunschschreiben, Einladungen, Spendenbescheinigungen? Und vor allem: Wie wirkt sich das Ganze auf den Versand von Gemeindebriefen aus, den heimlichen Riesen der kirchlichen Publizistik?
Im aktuellen Produktblatt„ Dialogpost“ fallen beispielsweise die klassischen Gemeindebriefe auf den ersten Blick unter „Abo- und Presseerzeugnisse“ und sind damit „nicht werbliche Sendungsanlässe“, für die der Versand ab 1.1.2020 nur noch als Briefpost möglich ist. Diese Einschätzung hat etliche Gemeindebrief-Redaktionen verunsichert und Rückfragen in den Postfilialen ausgelöst. Die Antworten fielen nicht immer deckungsgleich aus. Sind Gemeindebriefe nun als „werblich“ oder als „nicht werblich“ einzustufen? Was gilt denn nun?
Wir haben in der Konzernpressestelle des größten Postdienstleisters im deutschen Brief- und Paketmarkt nachgefragt. Die Antworten von Pressesprecher Alexander Edenhofer (Bonn) beruhigen. Er kann „Entwarnung“ für den Versand von Gemeindebriefen geben. Sie dürfen weiterhin als Dialogpost auf den Weg. Es bleibt also bei der „alten“ Regelung. Es gibt aber auch weitere Beispiele aus dem Gemeindealltag, die wir zur Klärung weitergereicht haben. Die Ergebnisse auf einen Blick (den kompletten Artikel inklusive Infokästen runterladen ...).
1. Seit Jahresbeginn gibt es neue Bedingungen für die Dialogpost – eine beliebte Versandform für Kirchengemeinden, die kostengünstig ihre Mitglieder informieren möchten. Nun darf nur noch Werbung mit Dialogpost auf den Weg gebracht werden. Was bedeutet das konkret?
Das bedeutet, dass seit dem 1. Januar 2020 nur noch Sendungen mit ausschließlich „werblichen Inhalten“ mit dem Produkt Dialogpost versendet werden dürfen. „Nicht werbliche“ Sendungen, deren Hauptzweck eine allgemeine oder persönliche Information darstellt, können dann nur noch als „normale“ Briefpost versendet werden. Darunter fallen beispielsweise öffentliche Bekanntmachungen und Mitteilungen oder allgemeine Kundeninformationen, zum Beispiel Änderungen Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB). Wir müssen nun einmal der Anordnung unserer Aufsichtsbehörde – der Bundesnetzagentur – zur Eingrenzung der Dialogpost Folge leisten. Unsere Klage dagegen ist vom Verwaltungsgericht Köln abgewiesen worden.
2. Was heißt das beispielsweise für Gemeindeveranstaltungen? Darf die Einladung zur Adventsfeier im Gemeindehaus – mit sagen wir 1.000 Empfängern – mit Dialogpost raus, oder gelten nunmehr die höheren Tarife der Briefpost?
In unseren AGB Dialogpost haben wir Sendungsanlässe wie Einladungen zur Teilnahme an Veranstaltungen, zu denen ja auch eine Adventsfeier zählt, als „werblich“ beschrieben. Daher können diese weiterhin als Dialogpost versendet werden. Allerdings müsste bei dieser Menge der Kleinmengenzuschlag Easy gezahlt werden. Bei dem Kleinmengenservice Easy können Sendungsmengen zwischen 500 und 4.999 Sendungen mit einem Aufpreis von 0,15 Euro/ Sendung auf den Basispreis versendet werden. Hier sind nur werbliche Inhalte zugelassen.
3. Was ist mit dem Hinweis auf die Gemeindeversammlung, das Gemeindefest mit Tombola und das Kirchenkonzert?
Auch hier kann weiterhin als Dialogpost versendet werden.
4. Ein weiterer Fall aus der Praxis: Die Seniorinnen und Senioren bekommen Post aus dem Gemeindebüro: Der Jahresausflug steht an, es wird um fleißige Anmeldungen gebeten. Dialogpost? Oder schon Briefpost?
Diese Beispiele fallen auch unter Dialogpost und können zu den gültigen Tarifen in Auftrag gegeben werden.
5. Alle Jahre wieder: Der persönliche Weihnachtsgruß der Pfarrerin oder des Pastors muss raus. Wie muss „frankiert“ werden?
Auch Glückwüsche, zu denen wir auch Weihnachtsgrüße zählen, haben wir als Beispiele für werbliche Sendungsanlässe in unseren AGBs Dialogpost aufgeführt. Daher können diese auch weiterhin als Dialogpost versendet werden.
6. Ein spezielles Thema sind die Gemeindebriefe.
Auch für Gemeindebriefe gilt, dass sie als Dialogpost versandt werden können, da sie der Mitgliederbindung bzw. -gewinnung dienen und somit nach unserem Verständnis einen werblichen Sendungsanlass darstellen.
7. Spendenbescheinigungen: Wie sind die zu behandeln? Sie sind ja keine inhaltsgleichen Sendungen ...
Spendenbescheinigungen müssen – da sie einen nicht-werblichen Sendungsanlass darstellen - als Briefpost behandelt werden.
8. Was bedeutet eigentlich "inhaltsgleiche Sendung"?
Bis zum 31.12.2019 mussten nicht-werbliche Sendungsanlässe für den Versand mit Dialogpost inhaltsgleich sein. Das bedeutete, dass der Inhalt sich nur in ganz spezifischen Merkmalen unterscheiden durfte. Hierzu gehörten u.a. die persönliche Anrede des Empfängers oder Ort und Tag der Absendung. Mit Wegfall der nicht-werblichen Inhalte ist die Anforderung nach Inhaltsgleichheit nicht mehr relevant.
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